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Landratsamt
Kyffhäuserkreis Kommunalaufsicht Frau Neukamm
Betreff:
Weitergehende Ausführungen zum Anhörungsverfahren
Abberufung 2. Beigeordneter der Stadt Artern
Sehr
geehrte Frau Neukamm!
Da
auf Grund von neuen Tatsachen im Anhörungsverfahren zu
meinem Widerspruch in der Stadtratssitzung keine detaillierte
Antwort auf die Vorwürfe und deren Prüfung möglich
war, möchte ich hierzu noch ein Mal Stellung nehmen.
Im
Speziellen geht es um den Vorwurf, in der Öffentlichkeit
über den nicht öffentlichen Finanzausschuss vom 17./
18.05.2000 berichtet zu haben (Internet und Zeitung).
Ich
verweise auf meine Äußerungen in der Anhörung,
dass ich auf den Internetseiten (die mir allerdings nicht mehr
vorliegen, da die entsprechende Seite seit geraumer Zeit nicht
mehr im Internet steht) keine Informationen aus dem
Finanzausschuss veröffentlicht habe. Die Informationen
stammten aus einem Gespräch, welches Herr Löschmann mit
mir geführt hat. Da Herr Löschmann dieses Gespräch
bestreitet, steht hier allerdings Aussage gegen Aussage.
Ergänzend
möchte ich dazu ausführen, dass ich an den genannten
Sitzungen auch nicht teilgenommen habe, da ich kein Mitglied des
betreffenden Ausschusses bin.
In
der Anlage finden Sie Zeitungsartikel vom 31.05. (TA) und 01.06.
(TA und MZ), in denen der zeitliche Verlauf deutlich wird. Ich
werde auf diese noch eingehen.
Da
der Bruch der Verschwiegenheitspflicht in diesem speziellen Fall
eine entscheidende Rolle bei der Begründung des
Abberufungsverfahrens spielt, möchte ich hierzu meine
Entgegnung konkretisieren.
Bedenklich,
wenn sicher im Fakt auch nicht entscheidend, dürfte die
Situation sein, unter der diese Vorwürfe zu Stande kommen.
Nach 1 ½ Jahren muss ein Fakt für eine Abberufung
herhalten, der vorher nicht bemängelt wurde. Das ist
allerdings mehr eine moralische Frage über das Warum.
Ich
möchte mich auf 2 wesentliche Fakten stützen:
Im
Kommentar zur Thüringer Kommunalordnung ( Uckel/ Hauth/
Hoffmann, Kommunalrecht in Thüringen, 209.22) wird auf
Seite 83 auf die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht
eingegangen. Dort ist nachzulesen, dass neben den Sanktionen
Ausschluss aus der Sitzung und Ordnungsgeld eine Abberufung
erfolgen kann, ...wenn die Pflichtverletzung v.a.
durch ihre Wiederholung - als gröblich anzusehen (ist). Es
hat allerdings weder Sanktionen zum damaligen oder jetzigen
Zeitpunkt gegeben (wobei wieder die Frage auftaucht, warum man
dies erst jetzt sieht und die Frage, warum es den Schritt
Sanktionen überhaupt nicht gab), noch ist es eine gröbliche
Pflichtverletzung, gekennzeichnet durch Wiederholung. Eine
Abberufung kann aber nur bei einer gröblichen
Pflichtverletzung erfolgen. Dieser Punkt wäre allerdings
nur zu beachten, sollten Sie meiner Argumentation in Punkt 2,
dass es keine Pflichtverletzung in Form des Bruches der
Verschwiegenheitspflicht gab - worauf ich schon in der Anhörung
verwiesen hatte, nicht folgen können.
Im
§ 12 (3) ThürKO wird auf die Verschwiegenheitspflicht
verwiesen. Hier sind auch die 2 wesentlichen Fakten zu finden,
die gegen den Bruch der Verschwiegenheitspflicht sprechen. A)
Die Bürger sind verpflichtet ... über die ihnen
bei der Ausübung des Ehrenamtes bekanntgewordenen
Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren... Ich
verweise in diesem Zusammenhang wiederholt darauf, dass ich die
Informationen nicht aus der Ausschusssitzung habe, sondern meine
Informationen aus einem persönlichem Gespräch mit
Herrn Löschmann resultieren und er seine persönliche
Meinung dargestellt hat. Er hat sich damit mit mir auch nicht
über die Ausschusssitzung unterhalten, weder über
Personen noch über dargestellte Fakten. Somit ist mir diese
Information nicht bei der Ausübung des Ehrenamtes
bekanntgeworden und fällt somit meines Erachtens nicht
unter die Verschwiegenheitspflicht. B) Der weitaus
bedeutendere Fakt findet sich allerdings in der Fortsetzung des
oben zitierten Absatzes: ... Verschwiegenheit zu
bewahren, soweit nicht diese Tatsachen offenkundig sind... Wie
Sie den beigefügten Zeitungsartikeln entnehmen können,
wurde am 31.05.2000 in einem TA-Artikel über den
Finanzausschuss und die Personaldebatte um Frau Große
berichtet. Damit wurde diese Tatsache allen Zeitungslesern
offenkundig im Sinne des § 12(3). Erst auf diesen Artikel
hin habe ich öffentlich dazu Stellung genommen, wie sie dem
Artikel vom 01.06.2000 in der TA entnehmen können. Da
die von mir benannten Fakten bereits offenkundig waren, trifft
der Vorwurf des Bruches der Verschwiegenheitspflicht nicht zu.
Eine Abberufung ist damit nicht gerechtfertigt.
Ich
möchte Sie bitten, die vorliegenden Fakten bei der
Beurteilung des Abberufungsverfahrens mit zu berücksichtigen.
Mit
freundlichen Grüßen
Torsten
Blümel
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