Landratsamt Kyffhäuserkreis
Kommunalaufsicht
Frau Neukamm


Betreff: Weitergehende Ausführungen zum Anhörungsverfahren „Abberufung 2. Beigeordneter der Stadt Artern“


Sehr geehrte Frau Neukamm!

Da auf Grund von neuen Tatsachen im Anhörungsverfahren zu meinem Widerspruch in der Stadtratssitzung keine detaillierte Antwort auf die Vorwürfe und deren Prüfung möglich war, möchte ich hierzu noch ein Mal Stellung nehmen.

Im Speziellen geht es um den Vorwurf, in der Öffentlichkeit über den nicht öffentlichen Finanzausschuss vom 17./ 18.05.2000 berichtet zu haben (Internet und Zeitung).

Ich verweise auf meine Äußerungen in der Anhörung, dass ich auf den Internetseiten (die mir allerdings nicht mehr vorliegen, da die entsprechende Seite seit geraumer Zeit nicht mehr im Internet steht) keine Informationen aus dem Finanzausschuss veröffentlicht habe. Die Informationen stammten aus einem Gespräch, welches Herr Löschmann mit mir geführt hat. Da Herr Löschmann dieses Gespräch bestreitet, steht hier allerdings Aussage gegen Aussage.

Ergänzend möchte ich dazu ausführen, dass ich an den genannten Sitzungen auch nicht teilgenommen habe, da ich kein Mitglied des betreffenden Ausschusses bin.

In der Anlage finden Sie Zeitungsartikel vom 31.05. (TA) und 01.06. (TA und MZ), in denen der zeitliche Verlauf deutlich wird. Ich werde auf diese noch eingehen.


Da der Bruch der Verschwiegenheitspflicht in diesem speziellen Fall eine entscheidende Rolle bei der Begründung des Abberufungsverfahrens spielt, möchte ich hierzu meine Entgegnung konkretisieren.

Bedenklich, wenn sicher im Fakt auch nicht entscheidend, dürfte die Situation sein, unter der diese Vorwürfe zu Stande kommen. Nach 1 ½ Jahren muss ein Fakt für eine Abberufung herhalten, der vorher nicht bemängelt wurde. Das ist allerdings mehr eine moralische Frage über das Warum.


Ich möchte mich auf 2 wesentliche Fakten stützen:

  1. Im Kommentar zur Thüringer Kommunalordnung ( Uckel/ Hauth/ Hoffmann, Kommunalrecht in Thüringen, 209.22) wird auf Seite 83 auf die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht eingegangen.
    Dort ist nachzulesen, dass neben den Sanktionen Ausschluss aus der Sitzung und Ordnungsgeld eine Abberufung erfolgen kann, „...wenn die Pflichtverletzung – v.a. durch ihre Wiederholung - als gröblich anzusehen (ist).“
    Es hat allerdings weder Sanktionen zum damaligen oder jetzigen Zeitpunkt gegeben (wobei wieder die Frage auftaucht, warum man dies erst jetzt sieht und die Frage, warum es den Schritt Sanktionen überhaupt nicht gab), noch ist es eine gröbliche Pflichtverletzung, gekennzeichnet durch Wiederholung. Eine Abberufung kann aber nur bei einer gröblichen Pflichtverletzung erfolgen.
    Dieser Punkt wäre allerdings nur zu beachten, sollten Sie meiner Argumentation in Punkt 2, dass es keine Pflichtverletzung in Form des Bruches der Verschwiegenheitspflicht gab - worauf ich schon in der Anhörung verwiesen hatte, nicht folgen können.

  2. Im § 12 (3) ThürKO wird auf die Verschwiegenheitspflicht verwiesen. Hier sind auch die 2 wesentlichen Fakten zu finden, die gegen den Bruch der Verschwiegenheitspflicht sprechen.
    A) „Die Bürger sind verpflichtet ... über die ihnen bei der Ausübung des Ehrenamtes bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren...“
    Ich verweise in diesem Zusammenhang wiederholt darauf, dass ich die Informationen nicht aus der Ausschusssitzung habe, sondern meine Informationen aus einem persönlichem Gespräch mit Herrn Löschmann resultieren und er seine persönliche Meinung dargestellt hat. Er hat sich damit mit mir auch nicht über die Ausschusssitzung unterhalten, weder über Personen noch über dargestellte Fakten. Somit ist mir diese Information nicht bei der Ausübung des Ehrenamtes bekanntgeworden und fällt somit meines Erachtens nicht unter die Verschwiegenheitspflicht.
    B) Der weitaus bedeutendere Fakt findet sich allerdings in der Fortsetzung des oben zitierten Absatzes:
    „ ... Verschwiegenheit zu bewahren, soweit nicht diese Tatsachen offenkundig sind...“
    Wie Sie den beigefügten Zeitungsartikeln entnehmen können, wurde am 31.05.2000 in einem TA-Artikel über den Finanzausschuss und die Personaldebatte um Frau Große berichtet. Damit wurde diese Tatsache allen Zeitungslesern offenkundig im Sinne des § 12(3). Erst auf diesen Artikel hin habe ich öffentlich dazu Stellung genommen, wie sie dem Artikel vom 01.06.2000 in der TA entnehmen können.
    Da die von mir benannten Fakten bereits offenkundig waren, trifft der Vorwurf des Bruches der Verschwiegenheitspflicht nicht zu. Eine Abberufung ist damit nicht gerechtfertigt.


Ich möchte Sie bitten, die vorliegenden Fakten bei der Beurteilung des Abberufungsverfahrens mit zu berücksichtigen.


Mit freundlichen Grüßen


Torsten Blümel