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Stadtverwaltung
Artern
Betreff: Widerspruch gegen Ihren Bescheid vom 03.09.2001
Sehr geehrter Herr Koenen! Hiermit lege ich entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung Widerspruch gegen Ihren Bescheid vom 03.09.2001 zu meiner Abberufung als 2. Beigeordneter der Stadt Artern ein. Begründung: Die Fraktionen von CDU, SPD und DA/FDP haben entsprechend ThürKo § 32 Abs. 4 die Abberufung des 2. Beigeordneten beantragt. § 32 Abs. 4 legt fest, dass eine Abberufung erfolgen kann, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Gleichzeitig wird auf den § 27 Abs. 2 Satz 4 verwiesen, der entsprechend gilt. Im genannten Paragraf werden die Gründe für eine Abberufung genannt. Die genannten Gründe dort wie auch in der Kommentierung der ThürKo (Uckel/Hauth/ Hoffmann, Kommunalrecht in Thüringen, S. 83) gehen ausnahmslos davon aus, dass Tatsachen vorliegen, die eine Pflichtverletzung in der Funktion, hier als 2. Beigeordneter, darstellen und aus diesen Tatsachen heraus das Vertrauen in die Amtsausübung erschüttert wird und eine Abberufung notwendig erscheint. Als Voraussetzung für meine Funktion als 2. Beigeordneter bin ich in erster Linie als Stadtrat aktiv. Daraus lässt sich schlussfolgern, dass ich einmal Aufgaben in meiner Funktion als Stadtrat zu erfüllen habe und andererseits als 2. Beigeordneter der Stadt. Die ThürKO (§32),
die Hauptsatzung der Stadt Artern (§§ 7, 8) und die
Geschäftsordnung
Unbenommen der Tatsache, dass die Richtigkeit der Vorwürfe hier nicht geklärt werden kann und muss, lässt sich erkennen, dass diese sich auf meine Funktion als Stadtrat beziehen und nicht als 2. Beigeordneten der Stadt. Bezugnehmend auf den Antrag zur Abberufung könnte ich aus nichtöffentlichen Sitzungen Beratungsthemen in der Öffentlichkeit in meiner Funktion als Beigeordneter nur darstellen, wenn ich die Sitzung in dieser Funktion als Stellvertreter des Bürgermeisters geleitet habe. Ansonsten begleite ich diese Sitzungen als Stadtrat und verwahre mich andererseits auch gegen diese Behauptung, da sie unwahr ist. Gleiches trifft auf die Vorwürfe zu, die dem Protokoll der Stadtratssitzung vom 27.08.2001 zu entnehmen sind. Ob das die Erstellung des Arterner Ratsblättchens ist, Leserbriefe und Presseerklärungen oder die Internetseiten bei keiner der Aktivitäten habe ich als 2. Beigeordneter der Stadt Artern gehandelt oder bin in meiner Funktion als selbiger aufgetreten.
Da die Abberufung aus wichtigen Gründen erfolgen kann, wenn ich in meiner Funktion als Beigeordneter meine Pflichten gröblich verletze oder die Tätigkeit nicht mehr ordnungsgemäß ausüben kann, diese aber nicht angeführt wurden bzw. sich nicht auf die Amtsausübung beziehen, entspricht die Begründung nicht den Forderungen der ThürKO, weshalb ich hiermit Widerspruch gegen den Bescheid einlege.
Torsten Blümel |
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