Torsten Blümel
Am Königstuhl 4
06556 Artern 11.03.2002


Verwaltungsgericht Weimar
Rießnerstraße 12 b
99423 Weimar


Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Artern vom 03.09.2001 in Form des Widerspruchsbescheids der Kommunalaufsicht des Kyffhäuserkreises vom 13.02.2002 gegen die Abberufung als 2. Beigeordneter der Stadt Artern

Kläger: Torsten Blümel, Am Königstuhl 4, 06556 Artern

Beklagter: Stadtrat der Stadt Artern und Stadt Artern, vertreten durch den Bürgermeister, Herrn Wolfgang Koenen, Markt 14, 06556 Artern


1. Streitgegenstand der Klage

Der Kläger wurde in der 21. Sitzung des Stadtrates der Stadt Artern mit Beschluss des Stadtrates als 2. Beigeordneter abberufen (Beschluss-Nr. 137-08/2001).

Mit Bescheid vom 03.09.2001 vollzog der Bürgermeister den Stadtratsbeschluss.

Gegen den Bescheid des Bürgermeisters legte der Kläger mit Schreiben vom 02.10.2001 Widerspruch ein.

Mit Schreiben vom 13.02.2002 lehnte die Kommunalaufsicht des Kyffhäuserkreises den Widerspruch ab.

Mit vorgenannter Klage wird der Bescheid in Form des Widerspruchsbescheid angefochten.


2. Antrag des Klägers

2.1 Der Kläger beantragt die Aufhebung des Beschlusses Nr. 137-08/2001 des Arterner Stadtrates vom 27.08.2001 und die Aufhebung des Bescheides des Bürgermeisters der Stadt Artern vom 03.09.2001 in Form des Widerspruchsbescheids vom 13.02.2002 zu seiner Abberufung als 2. Beigeordneter der Stadt.

2.2 Die Kosten trägt der Beklagte

2.3 Das Gericht stellt fest, dass das vorliegende Verfahren eine Organklage ist.


3. Begründung der Klage

Der Kläger ist ehrenamtlich 2. Beigeordneter der Stadt Artern. Der Stadtrat der Stadt Artern hat in seiner 21. Sitzung beschlossen, ihn entsprechend § 32 Abs. 4 Satz 3 ThürKO aus wichtigem Grund abzuberufen (Beschluss Nr. 137-08/2001).

Als wichtiger Grund wurde in der Anhörung durch die Kommunalaufsicht im Stadtrat am 29.10.2001 der Bruch der Verschwiegenheitspflicht im Ergebnis der nichtöffentlichen Sitzung des Finanzausschusses vom 18.05.2000 angegeben.

Der Kläger zweifelt an, dass die Verschwiegenheitspflicht gebrochen wurde, da aus seiner Sicht die Angelegenheit durch Artikel in der „Thüringer Allgemeinen“ vom 31.05.2000 und der „Mitteldeutschen Zeitung“ vom 01.06.2000 entsprechend § 12 Abs. 3 Satz 1 ThürKO bereits offenkundig war und keiner Geheimhaltung mehr bedurfte.

Der Kläger zweifelt an, dass er die Verschwiegenheitspflicht in seiner Ausübung des Ehrenamtes als 2. Beigeordneter der Stadt Artern gebrochen haben soll, da er an der betreffenden Sitzungen am 18. Mai 2000 nicht teilnahm und ihm die Informationen nicht als 2. Beigeordneter zugänglich wurden.

Der Kläger zweifelt weiterhin die Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Beschluss des Stadtrates an und verweist auf § 12 Abs. 3 Satz 2 ThürKO.

Aus Sicht des Klägers hat der Stadtrat von den dort aufgeführten, zunächst milderen Mitteln keinen Gebrauch gemacht. Die Abberufung - aus wichtigem Grund - ist dort als letztes Mittel im Wiederholungsfall angeführt, der hier jedoch nicht vorliegt.

Der Kläger verweist darauf, dass der Grundsatz der Verwirkung eingetreten ist, da dass angebliche Fehlverhalten zeitnah hätte gerügt werden müssen.

Aus der zeitlichen Abfolge - zwischen dem angeblichen Fehlverhalten nach der Ausschusssitzung am 18. Mai 2000 und dem Stadtratsbeschluss am 27.08.2001 verging über ein Jahr - wird ersichtlich, dass der Stadtratsbeschluss sich nicht aus dem angeblichen Fehlverhalten ergab, sondern dass ein Grund für eine Abberufung gesucht wurde.

Des weiteren bemängelt der Kläger den Widerspruchsbescheid der Kommunalaufsicht.

Er enthält in der Begründung keinen Verweis auf die rechtliche Grundlage der Entscheidung. Ebenso wird bemängelt, dass der Widerspruchsbescheid Formfehler enthält. So verweist die Kommunalaufsicht auf Seite 3, Absatz 1, Satz 1 darauf, dass sich der Kläger im Juni 2001 über die Entlassung einer Mitarbeiterin geäußert haben soll. Die vorgebrachte Angelegenheit, auf deren Grundlage die Kommunalaufsicht den Widerspruch des Klägers ablehnte, geschah allerdings nicht zum bezeichneten Zeitpunkt, sondern bereits ein Jahr früher.


Torsten Blümel