
Nach dem Torsten Blümel Widerspruch gegen den Beschluss des Stadtrates eingelegt und die Kommunalaufsicht eine Anhörung gemacht hatte, wurde der Widerspruch abgelehnt.
Wie aus den vorliegenden Dokumenten ersichtlich, ist das schon recht merkwürdig. Vor der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht soll noch geprüft werden, in wie weit es überhaupt zulässig ist, dass die Gründe für die Abberufung erst in der Anhörung genannt werden können.
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Laut Thüringer Kommunalordnung müssen die Gründe bereits im Beschluss zur Abberufung benannt werden.
Dies ist jedoch nicht geschehen, somit hätte die Kommunalaufsicht augenscheinlich bereits aus formellen Gründen dem Widerspruch stattgeben müssen.
Aus den vielen Gründen, die den Stadträten einfielen, hat sich Frau Neukamm einen heraus gesucht und alle anderen als unzulässig abgewiesen.
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Aber auch bei dem einen verbliebenen Grund weiß Blümel die Kommunalordnung hinter sich. Denn laut ThürKO (§ 12, Abs. 3, Satz 1) war er nicht mehr an die Verschwiegenheitspflicht gebunden, da der von der Kommunalaufsicht bemängelte Fakt bereits vor Blümels Äußerung in der Presse stand. Trotz der Tatsache, dass Frau Neukamm dieser Fakt bekannt war, hat sie ihn in der Ablehnung unterschlagen.
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